top of page

Statuten

Verein Futsal Wyland

 

1. Name und Sitz

Unter dem Namen „Futsal Wyland“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Andelfingen. Er ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.

 

2. Ziel und Zweck

Der Verein bezweckt die Förderung des Futsalssports in der Region Zürcher Weinland, die Bereitstellung einer Plattform für regelmäßige Spiele sowie die Förderung des Gemeinschaftssinns und der sportlichen Betätigung.

 

Der Verein Futsal Wyland verfolgt das Ziel, die Freude und Begeisterung am Futsal und Fußball im Zürcher Weinland zu fördern. Unser Verein richtet sich an erfahrene Spieler, die in einer entspannten und geselligen Atmosphäre regelmäßig spielen möchten, ohne den Druck von Turnieren oder Ligaspielen. Der Zweck unseres Vereins ist es, eine starke Gemeinschaft zu bilden, in der Fairplay, Teamgeist und Spaß am Spiel im Vordergrund stehen.

Unsere Hauptziele umfassen:

 

  • Förderung des Futsalsports: Wir möchten den Futsalsport in der Region Zürcher Weinland populärer machen und Interessierten eine Plattform bieten, auf der sie regelmäßig spielen können.

  • Geselligkeit und Gemeinschaft: Durch unsere Spiele fördern wir den sozialen Austausch und die Gemeinschaft unter den Mitgliedern.

  • Sportliche Betätigung: Wir bieten eine regelmäßige sportliche Betätigung für alle Mitglieder, um Fitness und Gesundheit zu fördern.

 

3. Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:

 

  • Mitgliederbeiträge 

  • Gönnerbeiträge

  • Erträge aus eigenen Veranstaltungen

  • Erträge aus Leistungsvereinbarungen 

  • Spenden und Zuwendungen aller Art

 

Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Aktivmitglieder bezahlen einen höheren Beitrag als Passivmitglieder. Ehrenmitglieder und amtierende Vorstandsmitglieder sind vom Beitrag befreit. 

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

4. Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, denen der Vereinszweck ein Anliegen ist.

 

  • Aktivmitglieder mit Stimmrecht sind natürliche Personen, welche die Angebote und Einrichtungen des Vereins nutzen. 

  • Passivmitglieder mit Stimmrecht können natürliche oder juristische Personen sein, welche den Verein ideell und finanziell unterstützen.

 

Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Sie haben volles Stimmrecht.  

 

Der Eintritt in den Verein kann jederzeit erfolgen, Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand endgültig. 

 

5. Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

 

  • bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

  • bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.

 

6. Austritt und Ausschluss

Ein Vereinsaustritt ist jederzeit mit Meldung an den Vorstand möglich.

Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.

Ein Mitglied kann jederzeit ohne Angaben von Gründen vom Vorstand ausgeschlossen werden. 

Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann gegen den Ausschlussentscheid innert 30 Tagen an die nächste Mitgliederversammlung rekurrieren. Bis zum endgültigen Entscheid ruhen die Mitgliederrechte.

Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand ohne Weiteres ausgeschlossen werden.

 

7. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

 

  • die Mitgliederversammlung

  • der Vorstand

 

8. Die Mitgliederversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet statt. 

Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mindestens 10 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.

Anträge von Mitgliedern für zusätzliche Geschäfte zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich und begründet dem Vorstand einzureichen.

Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens vier Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.

Die Mitgliederversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:

 

  • Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung

  • Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands

  • Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung

  • Entlastung des Vorstandes

  • Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und der übrigen Vorstandsmitglieder

  • Festsetzung des Mitgliederbeitrages

  • Kenntnisnahme des Jahresbudgets 

  • Kenntnisnahme des Tätigkeitsprogramms

  • Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder

  • Änderung der Statuten

  • Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern.

  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.

Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid. 

Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. 

Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.

 

9. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 2 Personen. 

 

Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

 

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.

Er erlässt Reglemente.

Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen.

Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen (nach Arbeitsrecht) oder beauftragen 

Weitere Aufgaben und Kompetenzen des Vorstands

Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen und konstituiert sich selber.

Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.

Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.

 

10.  Zeichnungsberechtigung

Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des/der Präsident/in zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.

 

11. Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

12. Datenschutz

Der Verein erhebt von den Mitgliedern auschliesslich diejenigen Personendaten, die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig sind. Der Vorstand sorgt für eine dem Risiko angemessene Sicherheit der Daten.

Die Mitgliederdaten, namentlich der Name, die Adresse, die Telefonnummer sowie die E-Mail-Adresse werden sämtlichen Vereinsmitgliedern bekanntgegeben. 

Die Mitgliederdaten, namentlich Name, Vornamen und Fotos können auf der Website, im Newsletter/Blog sowie im Mitteilungsblatt des Vereins und allfälligen Plakaten und Flyer veröffentlicht werden. Im Übrigen erfolgt eine Bekanntgabe der Daten an Dritte nur im Rahmen einer gesetzlich zulässigen Auftragsbearbeitung und wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird.

Die Bearbeitung der Mitgliederdaten erfolgt im Übrigen nach den Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung und der Datenschutzerklärung auf der Website des Vereins.

 

13. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung mit dem Stimmenmehr von qualifizierte Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen.

Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation in der Schweiz, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen. 

 

14. Inkrafttreten

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 19.05.2024 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

bottom of page